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Das Olympische Komitee geht gegen Stephen Pate wegen einer Urheberrechtsverletzung vor. Er hatte das Video des Rodelunfalls der Olympischen Winterspiele veröffentlicht und kritische Fragen gestellt.
Pietät als Deckmantel für finanzielle Interessen oder noch mehr?

Am Tag der Eröffnung der diesjährigen Olympischen Winterspiele in Vancouver ist der georgische Rodler Nodar Kumaritaschwili tödlich
verunglückt als er beim Training mit 144km/h aus der Kurve getragen
wurde und gegen einen Stahlträger prallte. Die offizielle Begründung des
International Olympic Committee (IOC) lautete auf Fahrfehler.

Nachdem Stephen Pate, der hinter 'Not Just News Network' steht, unangenehme Fragen nach den Gründen für den Unfall stellte, wurde er durch das IOC
aufgefordert, das Video des Unfalls unverzüglich von seiner Newsseite zu
nehmen. Damit geht das Spektakel um die Löschaufforderungen des IOC in
die nächste Runde. Die Begründung des IOC, dem Inhaber aller Bildrechte
der Sportgroßveranstaltung, lautete, die Übertragungsrechte der
Olympischen Spiele seien einigen wenigen Sendern, unter anderem ABC,
exklusiv vorbehalten. Daher beginge er eine Copyright-Verletzung.
Weiterhin sei die Verbreitung der Bilder den Angehörigen des Toten
gegenüber respektlos. Vereinen sich hier Moral und Kapitalstreben?
Sicherlich vor allem letzteres. Jedoch könnte es auch ein Interesse
seitens des IOC geben, keine kritischen Fragen nach den Hintergründen
des Unfalls publik werden zu lassen. Bereits vor Beginn der Olympischen
Winterspiele wurde die Rodelbahn aufgrund ihrer Konstruktion kritisiert.

Stephen Pate sieht das kanadische Medienrecht auf seiner Seite. Aus seiner Sicht betreibt er öffentliche Berichterstattung im Informationsinteresse der Allgemeinheit. Schließlich sei bislang nicht
geklärt, inwieweit das Komitee für den tödlichen Unfall mit die
Verantwortung trage, da der Sturz sich auf einer Trainingsbahn der
IOC-Veranstaltung ereignete. Nach kanadischem Recht ist die Verwendung
urheberrechtlich geschützten Materials im Rahmen der öffentlichen
Berichterstattung nämlich erlaubt. Daher weigert sich der kritische
Blogger, das Video von seiner Seite zu nehmen und hat die Aufforderung
des IOC stattdessen in die Öffentlichkeit getragen. Entsprechend
umfangreich waren Empörung und Proteste unter den Lesern seiner und
anderer Seiten, die diese Nachricht veröffentlichten.

Mit diesem Rückenwind aus Leserkommentaren dem IOC gegenüber, die beispielsweise auf der Seite des kanadischen Rundfunks zu der Nachricht hinterlassen
wurden, stellte Pate weitere Fragen: "Warum starb Kumaritaschwili?
War es am Ende Fahrlässigkeit? Weshalb versucht eine internationale
Sport-Organisation, das Recht auf Information zu beschneiden?"

Berechtigte Fragen, denn Unfälle dieser Art bei einem Hochgeschwindigkeitssport wie Rodeln werden durch die Sorgfalt bei der Konstruktion der Bahn
tunlichst zu vermeiden versucht. Sollten das IOC oder die beauftragten
Konstrukteure der Eisbahn wirklich fahrlässig gehandelt haben, wäre es
im Sinne der Olympioniken und der Allgemeinheit, wenn die Unfallursache
möglichst schnell und eingehend Klärung finden würde. Ist das IOC zu
einer Untersuchung nicht von selbst bereit, gibt es nur noch die
Möglichkeit von Seiten der Öffentlichkeit selbst Druck aufzubauen.

Aus der Position des Olympischen Komitees ist Pietät den Angehörigen gegenüber mit Sicherheit ein willkommener, jedoch vorgeschobener Grund,
weitere Kritik an und Investigation in diesem Vorfall zu vermeiden und
auf ihren Verdienst an diesem Material hinzuweisen. Sollte sich
herausstellen, dass tatsächlich Mängel an der Bahn den Unfall
verursachten oder begünstigten, hilft das den Angehörigen
Kumaritaschwilis sicher wenig. Vielleicht brächte es die Gewissheit,
dass der Sportler seinen Tod nicht selbst verschuldete wie das IOC mit
dem Verweis auf einen Fahrfehler nahelegt. Doch ist die Begründung
'Copyright-Verletzung' für die Aufforderung, das Video zu löschen, nicht
noch weit pietätloser als Pates Frage nach dem Grund für den Unfall?
Ist es weniger pietätlos, wenn Sendeanstalten, die für die
Exklusivrechte gezahlt haben, das Material senden?



http://www.gulli.com/news/ioc-geht-gegen-kritischen-blogger-vor-201...

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In Italien wurden drei Google-Manager zu Haftstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. Sie waren für Videos zur Verantwortung gezogen worden, die von Dritten bei YouTube hochgeladen wurden.

Im vergangenen Jahr sorgte eine Anklage in Italien für Furore. Vier Google-Manager wurden von einer italienischen Staatsanwaltschaft belangt. Es ging um einen Videoclip bei YouTube. Dieser zeigt, wie mehrere Jugendliche einen behinderten Mitschüler mobbten und traten. Mit einem Handy hatten sie ihre Tat aufgezeichnet und bei YouTube hochgeladen. Es erreichte binnen kürzester Zeit 5.000 Aufrufe.

Einigen Usern fiel das Video auf. Sie legten Beschwerde ein. Eine umgehende Löschung durch Google erfolgte. Eigentlich wäre Google als Dienstleister somit straffrei ausgegangen. Man hatte der Löschaufforderung schließlich Folge geleistet. Die Staatsanwaltschaft in Mailand sah dies jedoch offensichtlich anders und erhob Klage gegen vier Google-Manager.

Ein Gericht in Mailand hat nun das Urteil gefällt. Drei der vier Angeklagten wurden mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bedacht. Für einen Angeklagten erfolgte ein Freispruch. Mit dem Strafmaß blieb das Gericht hinter der Forderung der Staatsanwaltschaft. Diese hatte ein Jahr für alle vier Angeklagten gefordert.

Nach Ansicht des Gerichts habe Google nachlässig gehandelt. Das Video sei zwei Monate lang online gewesen. In den Video-Kommentaren hätten sich die Beschwerden bis dahin bereits gehäuft. Nach Ansicht der Richter würde schon ein Kommentar dazu führen, dass das Problem "zur Kenntnis" gebracht wird. Letzten Endes erfolgte die Verurteilung jedoch nicht wegen Verleumdung, sondern vielmehr wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz.

Das Urteil liegt Google aktuell schwer im Magen. Man hat angekündigt, dagegen vorzugehen. Verständlich, wenn man die Konsequenzen bedenkt. Sollte sich die Ansicht durchsetzen, dass bereits ein "Kommentar" genügt, um von einer Kenntnisnahme zu reden, so dürfte es bald weitere Probleme mit anderen Diensten geben.

http://www.gulli.com/news/italien-google-manager-verurteilt-2010-02-24
das sind nur 2 horrormeldungen an einem tag.
iceland

we need you

jajanickundso said:
das sind nur 2 horrormeldungen an einem tag.
Aber so etwas von

Deutsche Gerichte für internationale Inhalte zuständig
Ein Artikel der New York Times kommt vor deutsches Gericht

Deutsche Gerichte sind auch für internationale Veröffentlichungen im Internet verantwortlich, sofern der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Das entschied der Bundesgerichtshof. Die entsprechende Klage richtet sich gegen einen Artikel der New York Times.
Ausgangspunkt des Streits ist ein Artikel in der New York Times, der auch online veröffentlicht wurde. Darin wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt, ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei laut der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt.

Der so Angegriffene klagte wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung. Doch die beiden ersten Instanzen fühlten sich nicht zuständig und wiesen die Klage als unzulässig ab.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben (AZ VI ZR 23/09) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gemäß Paragraf 32 ZPO gegeben, da für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk die Handlung begangen wird. Begehungsort der deliktischen Handlung sei dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.

Dieser Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Da der Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, liege ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme sehr nahe, so die Richter.

Der Bundesgerichtshof führte zudem an, es handle sich bei der New York Times um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Zudem sei Deutschland im Registrierungsbereich des Onlineportals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren im Juni 2001 14.484 Internetnutzer dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten. (ji)

http://www.golem.de/1003/73558.html
noch etwas feines
http://www.ruhrbarone.de/cdu-nrw-reagiert-panisch/

da ist sich die cdu
zufeige
den spiegel zuverklagen

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